Vermögenssteuern

VON MICHAEL RÜEGGER

Auswirkungen des Kapitalisierungssatzes auf die Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat eine Wegleitung für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert publiziert. Ziel der Wegleitung ist, für die Belange der Vermögenssteuern eine schweizweit einheitliche Bewertung von in- und ausländischen Wertpapieren sicherzustellen, die an keiner Börse gehandelt werden.

Grundsätzlich gilt, dass für die Vermögenssteuer einer Steuerperiode der entsprechende Verkehrswert des Wertpapiers per Ende desselben Jahres massgebend ist. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass Vorjahressteuerwerte für die Vermögenssteuern herangezogen werden. Dies begründet sich vor allem darin, die entsprechenden Veranlagungsverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Es soll jedoch grundsätzlich keine Lücke zwischen einzelnen Perioden entstehen.

BEWERTUNG UND KAPITALISIERUNGSSATZ
Grundsätzlich wird der steuerliche Wert eines nicht kotierten Wertpapiers anhand einer Mischrechnung zwischen Ertrags- und Substanzwert ermittelt. Ein wesentlicher Haupttreiber des Steuerwerts stellt der sogenannte Kapitalisierungssatz dar. Bis zum Bewertungsjahr 2020 galt ein Kapitalisierungssatz von sieben Prozent, was nicht unumstritten war. Seit dem Bewertungsjahr 2021 kommt ein dynamischer Kapitalisierungssatz zur Anwendung, der unter anderem die Illiquidität von kleineren Unternehmen mitberücksichtigt.

Die Anpassung des Kapitalisierungssatzes an ein dynamisches System wurde mit dessen Einführung insbesondere deshalb begrüsst, weil der Kapitalisierungssatz für das Bewertungsjahr 2021 deutlich angehoben wurde und damit die Wertpapierbewertungen sanken. Die nachstehende Entwicklung des Kapitalisierungssatzes ist aufgrund seiner
komplexen Ermittlung, beispielsweise im Vergleich zur Leitzinsentwicklung der Schweizerischen Nationalbank, jedoch nur schwer nachzuvollziehen:

  • Kapitalisierungssatz
    2020: 7.00Prozent, 2021: 9.50Prozent, 2022: 8.50Prozent,
    2023: 7.75Prozent
  • SNB-Leitzins jeweils per 31.12.
    2020: -0.75Prozent, 2021: -0.75Prozent, 2022: 1.00Prozent,
    2023: 1.75Prozent

AUSWIRKUNGEN DES KAPITALISIERUNGSSATZES AUF DIE VERMÖGENSSTEUERN
Unter der Annahme, dass eine Unternehmung im aktuellen Bewertungsjahr sowie in den Vorjahren einen Gewinn von jeweils 100’000Franken erwirtschaftet hat und eine Substanz
von einer Million Franken vorliegt, ergibt sich für die jeweiligen Bewertungsjahre ein anderer Vermögenssteuerwert bei gleichbleibenden Unternehmenszahlen:

  • Steuerlicher Wert der Unternehmung
    2020: 1.29 Millionen Schweizer Franken,
    2021: 1.04 Millionen Schweizer Franken,
    2022: 1.12 Millionen Schweizer Franken,
    2023: 1.19 Millionen Schweizer Franken

Von der historisch hohen Bewertung 2020 ist der Wert per Ende 2023 nicht mehr weit entfernt. Die höhere Bewertung 2023 im Vergleich zu 2022 führt zu höheren Vermögenssteuern, obwohl sich die wirtschaftliche Ertragskraft der fiktiven Unternehmung nicht verändert hat.

OPTIMIERUNG DER VERMÖGENSSTEUERN
Die Eignerinnen und Eigner von Gesellschaften, welche nicht börsenkotiert sind, können von den nachfolgenden Entlastungen bei unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz) in den
Kantonen Basel-Landschaft oder Aargau profitieren:

  • Basel-Landschaft: Auf Antrag kann der durch die Steuerbehörden ermittelte Vermögenssteuerwert einer Aktie bei der zuständigen Taxationskommission herabgesetzt werden. Es müssen dabei diverse Voraussetzungen (beispielsweise ungenügende
    Rendite, keine Börsenkotierung, operative Geschäftstätigkeit und Weiteres) erfüllt sein. Des Weiteren sollte unter Beizug des Vorjahres und von Amts wegen jeweils der tiefere Steuerwert in der Veranlagung zum Tragen kommen.
  • Aargau: Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird der Steuerwert von Anteilen an Gesellschaften, die nicht an einer Börse gehandelt werden, noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 Prozent herabgesetzt. Diese
    Herabsetzung erfolgt von Amts wegen.

    Die Kantone Basel-Stadt und Solothurn kennen andere
    Massnahmen, welche nicht primär an die nicht kotierten
    Wertschriften anknüpfen, sondern genereller Natur sind:

  • Basel-Stadt: Zu deklarieren sind die Verkehrswerte aller Wertschriften. Eine separate Steuerwertberechnung kann dazu führen, dass in einem ersten Schritt ein tieferer steuerlicher Wert massgebend für die Veranlagung respektive die weitere Berechnung wird. In einem zweiten Schritt wird eine Berechnung zur Ermässigung der Vermögenssteuer berechnet. Diese führt vereinfacht gesagt dazu, dass eine maximal zulässige Vermögenssteuerbelastung aufgrund des Reineinkommens resultiert. Der Kanton Basel-Stadt kennt jedoch zusätzlich eine Mindestvermögenssteuer, welche die vorangehende Reduktion korrigieren kann. Für die Berechnungen müssen Sie nichts unternehmen, diese werden von Amts wegen vorgenommen.
  • Solothurn: Zu deklarieren sind die Verkehrswerte aller Wertschriften. Eine separate Steuerwertberechnung, welche die Ertragssituation der Wertschriften berücksichtigt, kann dazu führen, dass ein tieferer steuerlicher Wert massgebend für die Veranlagung wird. Für die Berechnung müssen Sie nichts unternehmen, diese wird von Amts wegen vorgenommen.

EMPFEHLUNGEN UND FAZIT

Die Dividendenpolitik kann nebst dem Kapitalisierungssatz ein entscheidender Faktor für die Höhe der Vermögenssteuer sein. Es empfiehlt sich daher eine Planung von Bezügen und eine Kalkulation der voraussichtlichen Vermögenssteuerbelastung.

  • Wir empfehlen generell, die Steuerveranlagungen (privat, geschäftlich) konsequent zu überprüfen, um das steuerrechtlich vorgesehene Optimierungspotenzial auszuschöpfen.
  • Es ist begrüssenswert, dass die Illiquidität bei der Ermittlung des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt wird. Dennoch ist die Planbarkeit von steuerlich zulässigen Optimierungen mit einem dynamischen Kapitalisierungssatz erschwert. Die komplexe Herleitung des Kapitalisierungssatzes ist jedoch in der entsprechenden Wegleitung verankert und damit stetig.

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